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BZ 2025 230

weitere Geschäfte BZ

Zug OG · 2026-03-02 · Deutsch ZG
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Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Cham über die A.________ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 956.35). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den

16. Dezember 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An dieser Ver- handlung hätten einzig D.________ und E.________, Vertreter der Beschwerdegegnerin, teilgenommen, die erklärt hätten, die Beschwerdegegnerin halte am Konkursbegehren fest. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 1228). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des Konkursdekrets (act. 1). 3. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 erläuterte der Abteilungspräsident i.V. der II. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerdeführerin die Rechtslage (act. 2). Die Annahme dieses Schreibens wurde von der Beschwerdeführerin verweigert. 4. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung geltend, Zustellungen seien nicht bewirkt worden, weshalb einer Ladung zur Konkursverhandlung nicht habe Folge geleistet werden können. Fristen des Betreibungsrechts seien nicht eingehalten worden (Betreibungsferien). Zwischen den Parteien sei ein Vergleich vorbereitet worden, weshalb der Konkursantrag hät- te zurückgezogen werden sollen und die Konkursverhandlung auch von der Beschwerde- gegnerin hätte "unbesucht" bleiben sollen. Insofern sei der Sachverhalt unter Vortäuschung falscher Tatsachen durch die Beschwerdegegnerin objektiv unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet worden. Die Vorinstanz sei auch angesichts der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben gehalten gewesen, die Konkursverhandlung nicht durchzuführen, zu einem späteren Zeitpunkt korrekt vorzuladen und gerade nicht die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien zu torpedieren und ad absurdum zu führen.

E. 2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr sei die Vorladung zur Konkursverhandlung vom

16. Dezember 2025 nicht zugestellt worden, ist aktenwidrig. Gemäss der Empfangsbestäti- gung der Post wurde ihr die Vorladung vom 25. November 2025 am 26. November 2025 ausgehändigt, was sie unterschriftlich bestätigte (Vi act. 3 und 3/1). Im Übrigen wandte sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 15. Dezember 2025

Seite 3/5 an den Konkursrichter unter Beilage der ihr zugestellten Vorladung zur Konkursverhandlung vom 16. Dezember 2025 (Vi act. 5).

E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Fristen des Betreibungsrechts rügt und dabei auf die Betreibungsferien Bezug nimmt, ist Folgendes festzuhalten:

E. 3.1 Nach Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG dürfen – von hier nicht interessierenden Ausnahmen ab-

gesehen – Betreibungshandlungen während den Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor

und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli nicht

vorgenommen werden. Betreibungshandlungen sind alle Handlungen der Vollstreckungs-

behörden, die auf die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf

abzielt, den Gläubiger auf dem Weg der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des

Schuldners zu befriedigen und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen. Die Kon-

kurseröffnung mit und ohne vorgängige Betreibung bildet eine Betreibungshandlung, ebenso

die Zustellung des Konkursdekrets für den Schuldner, der der Konkursverhandlung fern-

bleibt. Wird dem Schuldner während der geschlossenen Zeiten oder Betreibungsferien eine

Betreibungsurkunde zugestellt und folgt aus der Zustellung eine Fristauslösung bezüglich ei-

ner vom Schuldner vorzunehmenden Vorkehrung, so ist die Rechtsfolge die aufgeschobene

Wirksamkeit. Die Betreibungshandlung entfaltet ihre Wirkung in diesen Fällen erst am ersten

Tag nach Ablauf der Betreibungsferien. Die Betreibungshandlung gilt an diesem Tag als er-

folgt, an diesem Tag beginnt auch die Frist zu laufen bzw. es wird die Frist ausgelöst mit der

Folge, dass sie am folgenden Tag zu laufen beginnt, jedenfalls ist der darauffolgende Tag

der erste Tag der dem Schuldner gesetzten Frist. Dieser Praxis liegt die Überlegung zugrun-

de, dass die Vornahme der Betreibungshandlung während der Schonzeit vom Gesetz ver-

pönt ist, weshalb ihre Durchführung für den ersten Tag nach Ablauf der Schonzeit fingiert

wird. Der Schuldner braucht die aufgeschobene Wirksamkeit nicht durch ein Rechtsmittel

geltend zu machen, es reicht, wenn er innert der aufgeschobenen Frist die entsprechende

Handlung vornimmt. Damit wird zwar die Störung des Schuldners zur Unzeit nicht durch die

Beseitigung der Betreibungshandlung selbst behoben, wohl aber deren Folge hinsichtlich der

Frist ausgeglichen, wobei im Übrigen das Verfahren seinen Fortgang nehmen kann. Den In-

teressen des Schuldners ist so ausreichend Rechnung getragen (vgl. Schmid/Bauer, Basler

Kommentar, 3. A. 2021, Art. 56 SchKG N 25, 40 und 54 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge-

richts 4A_635/2023 vom 3. Juli 2024 E. 5.3). Folgt auf das Ende der Betreibungsferien ein

staatlich anerkannter Feiertag oder ein Sonntag im Sinne von Art. 56 Ziff. 1 SchKG, ist zu

fingieren, dass die Betreibungshandlung erst am darauffolgenden Werktag (Montag bis

Samstag) erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_635/2023 vom 3. Juli 2024 E. 5.5;

Schmid/Bauer, a.a.O., Art. 56 SchKG N 8-10).

E. 3.2 Die Vorinstanz erliess das Konkursdekret am 16. Dezember 2025, was nicht zu beanstanden ist, begannen doch die Weihnachtsbetreibungsferien erst am 18. Dezember 2025 zu laufen. Die Zustellung des Konkursdekrets an die Beschwerdeführerin, welche der Konkursverhand- lung vom 16. Dezember 2025 ferngeblieben war, stellte eine Betreibungshandlung dar. Die Beschwerdeführerin nahm diesen Entscheid am 19. Dezember 2025, d.h. während der Weih- nachtsbetreibungsferien, in Empfang (Vi act. 7). Die Zustellung ist deswegen aber nicht an- fechtbar. Vielmehr wird die Zustellung gemäss der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung auf den ersten Werktag nach Ablauf der Betreibungsferien, mithin auf Samstag, 3. Januar

Seite 4/5 2026 fingiert, da es sich beim 2. Januar 2026 um einen im Kanton Zug gesetzlich anerkann- ten Feiertag handelt (§ 10 GOG).

E. 4 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass die Konkurseröffnung trotz laufender Vergleichsgespräche erfolgt sei, was gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben verstosse. Auch diese Rüge ist unbegründet. Aus der von der Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Korrespondenz der Parteien (Vi act. 5) ist ersichtlich, dass die Vergleichsgespräche gescheitert waren, nachdem die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 eine Stundung der Forderung und den Rückzug des Konkursbegehrens abgelehnt hatte. Dies teilte sie am gleichen Tag dem Konkursrichter mit (Vi act. 4). Zudem hielt sie auch an der Konkursverhandlung vom 16. De- zember 2025 am Konkursbegehren fest (Vi act. 6 S. 2). Die Vorinstanz war daher verpflich- tet, über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen, nachdem diese bis zu diesem Termin den urkundlichen Nachweis für die Tilgung der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten nicht geleistet hatte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG e contrario).

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und in ihrem Konkurs zur Kollokation anzumelden (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 7.1 Nach Art. 128 Abs. 3 ZPO können die Parteien und ihre Vertreter bei bös- oder mutwilliger Prozessführung mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu CHF 5'000.00 bestraft werden. Mutwilligkeit liegt vor, wenn die Partei weiss oder ohne Weite- res erkennen kann, dass ihr Standpunkt aussichtslos ist, wenn sie wiederholt (stereotyp) einen Standpunkt einnimmt, der sich bereits in früheren Verfahren als aussichtslos erwiesen hat, oder wenn sich die Partei zu ihrem eigenen vorprozessualen Handeln krass in Wider- spruch setzt (Bachofner, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 128 ZPO N 18).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde mehrere aktenwidrige Behauptungen auf. So machte sie trotz nachgewiesener Zustellung der Vorladung geltend, diese nicht erhalten zu haben. Ferner führte sie trotz nachgewiesenermassen gescheiterten Vergleichsverhand- lungen aus, das Konkursbegehren sei während laufender Vergleichsverhandlungen gestellt worden, und rügte eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben durch die Vorinstanz. Diese wider besseres Wissen aufgestellten Behauptun- gen sind mutwillig, weshalb dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der die Be- schwerde unterzeichnet hat, eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 aufzuerlegen ist. Da sich das zu ahndende Verhalten aus den Akten ergibt, erübrigt sich eine vorgängige Anhörung (Urteil des Bundesgerichts 5A_270/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

Seite 5/5 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und in ihrem Konkurs zur Kollokation angemeldet.
  3. Dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, F.________, wird eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 auferlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 1128) - Konkursamt Zug - F.________, - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Cham (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 230 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Cham (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom

16. Dezember 2025)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Cham über die A.________ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 956.35). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den

16. Dezember 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An dieser Ver- handlung hätten einzig D.________ und E.________, Vertreter der Beschwerdegegnerin, teilgenommen, die erklärt hätten, die Beschwerdegegnerin halte am Konkursbegehren fest. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 1228). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des Konkursdekrets (act. 1). 3. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 erläuterte der Abteilungspräsident i.V. der II. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerdeführerin die Rechtslage (act. 2). Die Annahme dieses Schreibens wurde von der Beschwerdeführerin verweigert. 4. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung geltend, Zustellungen seien nicht bewirkt worden, weshalb einer Ladung zur Konkursverhandlung nicht habe Folge geleistet werden können. Fristen des Betreibungsrechts seien nicht eingehalten worden (Betreibungsferien). Zwischen den Parteien sei ein Vergleich vorbereitet worden, weshalb der Konkursantrag hät- te zurückgezogen werden sollen und die Konkursverhandlung auch von der Beschwerde- gegnerin hätte "unbesucht" bleiben sollen. Insofern sei der Sachverhalt unter Vortäuschung falscher Tatsachen durch die Beschwerdegegnerin objektiv unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet worden. Die Vorinstanz sei auch angesichts der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben gehalten gewesen, die Konkursverhandlung nicht durchzuführen, zu einem späteren Zeitpunkt korrekt vorzuladen und gerade nicht die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien zu torpedieren und ad absurdum zu führen. 2. Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr sei die Vorladung zur Konkursverhandlung vom

16. Dezember 2025 nicht zugestellt worden, ist aktenwidrig. Gemäss der Empfangsbestäti- gung der Post wurde ihr die Vorladung vom 25. November 2025 am 26. November 2025 ausgehändigt, was sie unterschriftlich bestätigte (Vi act. 3 und 3/1). Im Übrigen wandte sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 15. Dezember 2025

Seite 3/5 an den Konkursrichter unter Beilage der ihr zugestellten Vorladung zur Konkursverhandlung vom 16. Dezember 2025 (Vi act. 5). 3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Fristen des Betreibungsrechts rügt und dabei auf die Betreibungsferien Bezug nimmt, ist Folgendes festzuhalten: 3.1 Nach Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG dürfen – von hier nicht interessierenden Ausnahmen ab- gesehen – Betreibungshandlungen während den Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli nicht vorgenommen werden. Betreibungshandlungen sind alle Handlungen der Vollstreckungs- behörden, die auf die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Weg der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen. Die Kon- kurseröffnung mit und ohne vorgängige Betreibung bildet eine Betreibungshandlung, ebenso die Zustellung des Konkursdekrets für den Schuldner, der der Konkursverhandlung fern- bleibt. Wird dem Schuldner während der geschlossenen Zeiten oder Betreibungsferien eine Betreibungsurkunde zugestellt und folgt aus der Zustellung eine Fristauslösung bezüglich ei- ner vom Schuldner vorzunehmenden Vorkehrung, so ist die Rechtsfolge die aufgeschobene Wirksamkeit. Die Betreibungshandlung entfaltet ihre Wirkung in diesen Fällen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien. Die Betreibungshandlung gilt an diesem Tag als er- folgt, an diesem Tag beginnt auch die Frist zu laufen bzw. es wird die Frist ausgelöst mit der Folge, dass sie am folgenden Tag zu laufen beginnt, jedenfalls ist der darauffolgende Tag der erste Tag der dem Schuldner gesetzten Frist. Dieser Praxis liegt die Überlegung zugrun- de, dass die Vornahme der Betreibungshandlung während der Schonzeit vom Gesetz ver- pönt ist, weshalb ihre Durchführung für den ersten Tag nach Ablauf der Schonzeit fingiert wird. Der Schuldner braucht die aufgeschobene Wirksamkeit nicht durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, es reicht, wenn er innert der aufgeschobenen Frist die entsprechende Handlung vornimmt. Damit wird zwar die Störung des Schuldners zur Unzeit nicht durch die Beseitigung der Betreibungshandlung selbst behoben, wohl aber deren Folge hinsichtlich der Frist ausgeglichen, wobei im Übrigen das Verfahren seinen Fortgang nehmen kann. Den In- teressen des Schuldners ist so ausreichend Rechnung getragen (vgl. Schmid/Bauer, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 56 SchKG N 25, 40 und 54 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 4A_635/2023 vom 3. Juli 2024 E. 5.3). Folgt auf das Ende der Betreibungsferien ein staatlich anerkannter Feiertag oder ein Sonntag im Sinne von Art. 56 Ziff. 1 SchKG, ist zu fingieren, dass die Betreibungshandlung erst am darauffolgenden Werktag (Montag bis Samstag) erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_635/2023 vom 3. Juli 2024 E. 5.5; Schmid/Bauer, a.a.O., Art. 56 SchKG N 8-10). 3.2 Die Vorinstanz erliess das Konkursdekret am 16. Dezember 2025, was nicht zu beanstanden ist, begannen doch die Weihnachtsbetreibungsferien erst am 18. Dezember 2025 zu laufen. Die Zustellung des Konkursdekrets an die Beschwerdeführerin, welche der Konkursverhand- lung vom 16. Dezember 2025 ferngeblieben war, stellte eine Betreibungshandlung dar. Die Beschwerdeführerin nahm diesen Entscheid am 19. Dezember 2025, d.h. während der Weih- nachtsbetreibungsferien, in Empfang (Vi act. 7). Die Zustellung ist deswegen aber nicht an- fechtbar. Vielmehr wird die Zustellung gemäss der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung auf den ersten Werktag nach Ablauf der Betreibungsferien, mithin auf Samstag, 3. Januar

Seite 4/5 2026 fingiert, da es sich beim 2. Januar 2026 um einen im Kanton Zug gesetzlich anerkann- ten Feiertag handelt (§ 10 GOG). 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass die Konkurseröffnung trotz laufender Vergleichsgespräche erfolgt sei, was gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben verstosse. Auch diese Rüge ist unbegründet. Aus der von der Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Korrespondenz der Parteien (Vi act. 5) ist ersichtlich, dass die Vergleichsgespräche gescheitert waren, nachdem die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 eine Stundung der Forderung und den Rückzug des Konkursbegehrens abgelehnt hatte. Dies teilte sie am gleichen Tag dem Konkursrichter mit (Vi act. 4). Zudem hielt sie auch an der Konkursverhandlung vom 16. De- zember 2025 am Konkursbegehren fest (Vi act. 6 S. 2). Die Vorinstanz war daher verpflich- tet, über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen, nachdem diese bis zu diesem Termin den urkundlichen Nachweis für die Tilgung der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten nicht geleistet hatte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG e contrario). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und in ihrem Konkurs zur Kollokation anzumelden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7. 7.1 Nach Art. 128 Abs. 3 ZPO können die Parteien und ihre Vertreter bei bös- oder mutwilliger Prozessführung mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu CHF 5'000.00 bestraft werden. Mutwilligkeit liegt vor, wenn die Partei weiss oder ohne Weite- res erkennen kann, dass ihr Standpunkt aussichtslos ist, wenn sie wiederholt (stereotyp) einen Standpunkt einnimmt, der sich bereits in früheren Verfahren als aussichtslos erwiesen hat, oder wenn sich die Partei zu ihrem eigenen vorprozessualen Handeln krass in Wider- spruch setzt (Bachofner, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 128 ZPO N 18). 7.2 Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde mehrere aktenwidrige Behauptungen auf. So machte sie trotz nachgewiesener Zustellung der Vorladung geltend, diese nicht erhalten zu haben. Ferner führte sie trotz nachgewiesenermassen gescheiterten Vergleichsverhand- lungen aus, das Konkursbegehren sei während laufender Vergleichsverhandlungen gestellt worden, und rügte eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben durch die Vorinstanz. Diese wider besseres Wissen aufgestellten Behauptun- gen sind mutwillig, weshalb dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der die Be- schwerde unterzeichnet hat, eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 aufzuerlegen ist. Da sich das zu ahndende Verhalten aus den Akten ergibt, erübrigt sich eine vorgängige Anhörung (Urteil des Bundesgerichts 5A_270/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und in ihrem Konkurs zur Kollokation angemeldet. 3. Dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, F.________, wird eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 1128) - Konkursamt Zug - F.________, - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Cham (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: